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Dauerschuld

Definition: Was ist "Dauerschuld"?

Begriff der Gewerbesteuer bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007: Als Dauerschuld gilt eine Schuld (echte Verbindlichkeit), die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängt oder sonst wie der nicht nur vorübergehenden Verstärkung (i.d.R. länger als ein Jahr) des Betriebskapitals dient (§ 8 Nr. 1 GewStG); also geliehenes Kapital, das für längere Zeit dem Betrieb dient.

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    1. Begriff der Gewerbesteuer bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007: Als Dauerschuld galt eine Schuld (echte Verbindlichkeit), die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhing oder sonst wie der nicht nur vorübergehenden Verstärkung (i.d.R. länger als ein Jahr) des Betriebskapitals dient (§ 8 Nr. 1 GewStG); also geliehenes Kapital, das für längere Zeit dem Betrieb diente.

    Beispiele: Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, bes. Darlehen, Bankkredite; Hypothekenschulden, ausgenommen Sicherungshypotheken; Teilschuldverschreibungen (Anleihen, Obligationen); Wechselkredite u.U., wenn aufgrund vorheriger Vereinbarung immer wieder Prolongationen erfolgen; eine jahrelang stehen bleibende, an sich kurzfristige Schuld (z.B. von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nicht abgehobene Gewinnanteile); eine kurzfristige Schuld, wenn der Schuldner sie trotz Drängens des Gläubigers nicht zurückzahlt; auch Steuerschulden, die ein Jahr nach der ersten Zahlungsaufforderung noch nicht gezahlt sind; ferner: Anleihen, Bankschulden, (Bankkredite), Geschäftsguthaben der Genossen, Umstellungsgrundschulden, Warenschulden.

    2. Kontokorrentschulden: Demgegenüber waren Kotokorrentschulden abzugrenzen. Diese galten im Allgemeinen nicht als Dauerschuld, sondern als laufende Schulden (laufende Verbindlichkeiten); sie waren jedoch Dauerschuld insoweit, als ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet ist (Mindestbetrag, der während des gesamten Wirtschaftsjahres bestanden hat). Um Umgehungen der Steuerpflicht für Dauerschulden zu verhindern (z.B. Tilgung des Kontokorrents für einen einzigen Tag), sind die an insgesamt sieben Tagen bestehenden niedrigsten

    auch positiven

    Kontostände außer Acht zu lassen (Abschn. 47 VIII GewStR).

    Beispiel: Die acht niedrigsten Kontostände lauten:
    (1) + 20.000;
    (2) 10.000;
    (3) 30.000;
    (4) 35.000;
    (5) 40.000;
    (6) 50.000;
    (7) 60.000;
    (8) 70.000. Als Mindestkredit und damit als Dauerschuld ist der Betrag von 70.000 Euro anzusetzen.

    3. Entgelte für Dauerschulden: In den steuerpflichtigen Gewerbeertrag wurde die Hälfte der im Veranlagungszeitraum gezahlten Entgelte für Dauerschulden einbezogen. Hierunter fielen Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit Gründung, Erwerb, Erweiterung oder Verbesserung eines Betriebs zusammenhingen und nicht nur vorübergehend zur Verstärkung des Betriebskapitals dienten.

    4. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden auch Änderungen bei den gewerbesteuerlichen Vorschriften vorgenommen, welche ab dem Erhebungszeitraum 2008 greifen. Demnach werden nunmehr Finanzierungsentgelte (alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute) ganz unabhängig von der Laufzeit der Verbindlichkeit mit 25 Prozent und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 100.000 Euro bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Die geänderten Vorschriften resultieren aus Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien und sollen u.a. durch die Einführung des Freibetrags von 100.000 Euro den Steuervorteil durch Verlagerung von Gewinnen ins Ausland vermindern sowie eine Abwanderung von Steuersubstraten erschweren. Darüber hinaus sollen die neuen Regelungen eine Verminderung der steuerlichen Benachteiligung der eigenkapitalfinanzierten Unternehmen gegenüber den durch kurzfristiges Fremdkapital finanzierten Unternehmen bezwecken.

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