Steuerschuld
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Abgabenordnung
Die vermögensrechtliche Verpflichtung des Steuerschuldners im Steuerschuldverhältnis, den Steueranspruch des Steuerberechtigten zu erfüllen.
1. Entstehung: Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das jeweilige Einzelsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
2. Erlöschen: Die Steuerschuld erlischt durch Zahlung, Aufrechnung, Billigkeitserlass (Steuererlass), Verjährung oder durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO).
3. Zurechnungssubjekt: Wer die Steuerschuld zu erfüllen hat, wer Steuerschuldner ist, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen (§ 43 AO). Der Steuerschuldner muss steuerrechtsfähig sein, d.h. Träger steuerlicher Rechte und Pflichten sein können. Handlungsfähigkeit bzw. steuerliche Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.
Erbschaftsteuer
Steuerschulden sind abzugsfähig, soweit sie vom Erblasser stammen (Nachlassverbindlichkeiten).