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Delegierte
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Begriff im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) (vgl. §§ 9 ff.). Bei Unternehmen mit i.d.R. mehr als 8.000 Arbeitnehmern sind von den Arbeitnehmer geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, grundsätzlich sog. Delegierte zu wählen, welche wiederum die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer für diese wählen. Gemäß § 11 I Satz 1 MitbestG entfällt auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb ein Delegierter, das Gesetz bildet im Übrigen hiervon abweichende Fälle.
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