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Delkredereprovision
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Inlandsgeschäft: Zusätzliche Vergütung, auf welche der Handelsvertreter i.Allg. bei Übernahme des Delkredere Anspruch hat (§ 86b HGB). Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden.
2. Auslandsgeschäft: Die dem Kommissionär oder Agenten aufgrund bes. Vereinbarung zu zahlende Provision für die Gewährleistung des Eingangs von Forderungen, i.d.R. 25 Prozent Aufschlag zur Verkaufsprovision, kann aber auch in dieser enthalten sein (§ 394 II HGB).
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