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Depotgesetz (DepotG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren i.d.F. vom 11.1.1995 (BGBl I 34) m.spät.Änd.; regelt die Wertpapierverwahrungs- und Anschaffungsgeschäfte (Depotgeschäfte) der Banken und dient dem Schutz der Kunden durch Erhaltung des Wertpapiereigentums im Verwahrungsgeschäft und schnelle Verschaffung im Anschaffungsgeschäft.

    Pflichtverletzung des Verwahrers ist im DepotG mit Strafe bedroht. Das DepotG ist nur auf offene Depots anzuwenden.

    Vgl. auch Wertpapierverwahrung.

    Weiterentwicklung: Im Zuge der Internationalisierung des Wertpapierhandels und anlässlich des  Entwurfs eines „Draft Convention on Substantive Rules Regarding Intermediated Securities“ (CONF. 11 - Doc 4) des International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT) vom Februar 2008 soll auch das dt.  Depotrecht auf längere Sicht modernisiert werden. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Mai 2008 ein Eckpunktepapier vorgelegt, das zum Ziel hat, ein verständliches, praxistaugliches und gut vermittelbares Recht zu schaffen. Dabei wird über eine Abkehr von der Eigentumsübertragung nach dem dt. Sachenrecht nach dem Vorbild des schweizerischen Bucheffektengesetzes nachgedacht. Durch die Reform sollen eigenständige Eigentumsübertragungstatbestände geschaffen werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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