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Depotprüfung
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gemäß § 29 II 2 KWG i.d.R. jährlich vorzunehmende Prüfung (Wirtschaftsprüfung) bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durchzuführen.
Prüfungsinhalte: Alle Teilbereiche des Depotgeschäftes und ihre ordnungs- und gesetzmäßige Handhabung. Einhaltung des § 128 AktG über die Mitteilung durch Kreditinstitute und des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute.
Prüfer: Die von Kreditinstituten bestellten Depotprüfer [Wirtschaftsprüfer (WP), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften (Prüfungsverband)] sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Diese kann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen und nötigenfalls eine Bestellung durch das Amtsgericht (Registergericht) herbeiführen (§ 28 KWG).
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