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Deutsche Nationalbibliothek

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zentrale Archivbibliothek und nationalbibliografisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main; errichtet durch Gesetz über die D.N. vom 22.6.2006 (BGBl I 1338). Vorgängereinrichtungen: Deutsche Bücherei in Leipzig (1912), Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main (1947), Deutsches Musikarchiv Berlin (1970).

    1. Aufgabe: Sammlung aller deutschsprachigen Druckwerke (Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die im Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Verbreitung bestimmt sind), die ab 1913 verlegt wurden oder zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Emigranten verfasst oder veröffentlicht wurden.

    2. Ablieferungspflicht: Von jedem verlegten oder hergestellten Druckwerk ist ein Pflichtstück vom Verleger unentgeltlich abzuliefern (§§ 14-16 Gesetz über die D.N.; Pflichtabführungs-VO v. 17.10.2008, BGBl. I S. 2013).

    3. Benutzung: Bestände stehen an Ort und Stelle gemäß der Benutzungsordnung der Allgemeinheit zur Verfügung.

    Vgl. auch Bundesarchiv.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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