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Revision von Dienstenthebung vom 26.03.2010 - 08:54
Dienstenthebung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Untersagung weiterer Amtstätigkeit. Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder worden ist (z.B. § 38 Bundesdisziplinargesetz vom 9.7.2001).
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