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Directors Dealing
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Meldung von Eigengeschäften ist innerhalb von fünf Werktagen sowohl dem Unternehmen als auch der BaFin abzugeben und trifft Personen mit Führungsaufgaben. Das sind Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und sonstige Personen mit regelmäßigem Zugang zu Insiderinformationen und Berechtigung zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. Nahe stehende Personen wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die mit den Führungspersonen in einem Haushalt leben, werden ebenfalls erfasst, um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte, die 5.000 Euro zum Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten. In die Berechnung sind dabei jedoch der gesamte o.g. Personenkreis, also u.a. auch nahe stehenden Personen mit einzubeziehen. Dieser Betrag wird in der Praxis schnell erreicht, daher wird die Vorschrift immer wieder kritisiert und gefordert, die Bagatellgrenze deutlich anzuheben.
Veröffentlichung
Die Veröffentlichungspflicht trifft das Unternehmen: Die Mitteilung ist unverzüglich zu veröffentlichen und europaweit bekannt zumachen, die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren. Außerdem muss sie dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt werden.
Pflichtenadressaten
Mit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie in deutsches Recht zum 20.1.2007 hat die Bestimmung der jeweiligen Pflichtenadressaten einen hohen Grad an Komplexität erreicht. Dies gilt insbesondere deswegen, weil zwei Gesetze mit unterschiedlichen Begriffsbestimmungen und Anknüpfungspunkten ausschlaggeben sind, das Wertpapierhandelsgesetz und das Wertpapierprospektgesetz. Zudem ist die Bestimmung der erfassten Aktien bzw. des Aktienemittenten und die des Unternehmens, das die Veröffentlichungspflicht trifft, nicht ganz deckungsgleich, vgl. § 15a I und IV WpHG.
Sanktionen
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten können mit einer Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden ( § 39 Abs. 2 Nr 2 Buchst.d i.V. m. Abs. 4 WpHG). Eine fehlende Belegübermittlung stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro bedroht ist.
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