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Directors Dealing

Definition: Was ist "Directors Dealing"?

Eigengeschäfte von Führungskräften mit Wertpapieren ihres Unternehmens oder eines Mutterunternehmens oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente, gemäß § 15a WpHG.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Veröffentlichung
    3. Pflichtenadressaten
    4. Sanktionen

    Allgemeines

    Die Meldung von Eigengeschäften ist innerhalb von fünf Werktagen sowohl dem Unternehmen als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abzugeben und trifft Personen mit Führungsaufgaben. Das sind Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und sonstige Personen mit regelmäßigem Zugang zu Insiderinformationen und Berechtigung zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. Nahe stehende Personen wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die mit den Führungspersonen in einem Haushalt leben, werden ebenfalls erfasst, um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte, die 5.000 Euro zum Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten. In die Berechnung sind dabei jedoch der gesamte o.g. Personenkreis, also u.a. auch nahe stehenden Personen mit einzubeziehen.

    Veröffentlichung

    Die Veröffentlichungspflicht trifft das Unternehmen: Die Mitteilung ist unverzüglich zu veröffentlichen und europaweit bekannt zumachen, die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren. Außerdem muss sie dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt werden.

    Pflichtenadressaten

    Mit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie in deutsches Recht zum 20.1.2007 hat die Bestimmung der jeweiligen Pflichtenadressaten einen hohen Grad an Komplexität erreicht. Dies gilt insbesondere deswegen, weil zwei Gesetze mit unterschiedlichen Begriffsbestimmungen und Anknüpfungspunkten ausschlaggeben sind, das Wertpapierhandelsgesetz und das Wertpapierprospektgesetz. Zudem ist die Bestimmung der erfassten Aktien bzw. des Aktienemittenten und die des Unternehmens, das die Veröffentlichungspflicht trifft, nicht ganz deckungsgleich, vgl. § 15a I und IV WpHG.

    Sanktionen

    Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten können mit einer Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 39 II Nr. 2 Buchst.d i.V. mit IV WpHG). Eine fehlende Belegübermittlung stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro bedroht ist.

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