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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    doppelter Sitz einer Handelsgesellschaft (einer juristischen Person), war nach altem Recht (vgl. etwa für die GmbH § 4a II GmbHG aF) rechtlich nur in Ausnahmefällen möglich. Durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen", MoMiG (vom 23.10.2008), wurde eine Deregulierung vorgenommen, §§ 4a II GmbHG aF und 5 II AktG aF wurden ersatzlos gestrichen (vgl. auch Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)). Nunmehr können Handelsgesellschaften einen Verwaltungssitz wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb Deutschlands auszuüben, erweitert werden.

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