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Drei-Stufen-Test
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Genehmigungsverfahren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für neue, veränderte und bestehende Telemedienangebote (Telemedien) sowie ausschließlich im Internet veröffentlichter Hörfunkprogramme. Nach § 11 f. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist einheitlich zu prüfen, ob ein Angebot vom Rundfunkauftrag umfasst ist. Hierfür sind Aussagen darüber zu treffen, inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht (Stufe 1), in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird (Stufe 2) und welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist (Stufe 3). Über die drei Stufen hinaus sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote sowie die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots zu berücksichtigen. Zusätzlich ist die meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote zu beachten. Zuletzt ist der voraussichtliche Zeitraum, in dem das Angebot stattfinden soll, darzulegen.
Der Gang des Verfahrens umfasst fünf Schritte: 1. Vorprüfung, ob ein neues oder verändertes Telemedium vorliegt.
2. Vorlegung eines Telemedienkonzeptes durch den Intendanten.
3. Veröffentlichung des Vorhabens im Internet und Gelegenheit zur Stellungnahme. Anfertigung eines externen Gutachtens zur marktlichen Auswirkung.
4. Entscheidung des Aufsichtsgremiums (federführender Rundfunkrat, Fernsehrat oder Hörfunkrat), Begründung und Bekanntmachung.
5. Prüfung durch Rechtsaufsicht und Veröffentlichung der Beschreibung des Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder.
Grund für die Einführung des Verfahrens war ein Beihilfekompromiss der EU-Kommission mit Deutschland. Der Drei-Stufen-Test vereint die Anforderungen der Kommission an eine klare und präzise Festschreibung des Rundfunkauftrages im Gesetz (Art. 86 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)), mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die Regelung des Rundfunkauftrags allgemein und offen zu halten (Art. 5 Grundgesetz).
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