Zitierfähige Version
- Revision von Effektivklausel vom 19.02.2018 - 17:06
- Revision von Effektivklausel vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Effektivklausel vom 28.02.2013 - 14:40
- Revision von Effektivklausel vom 10.09.2009 - 15:18
- Revision von Effektivklausel vom 17.07.2009 - 11:50
- Revision von Effektivklausel vom 19.05.2008 - 16:50
Effektivklausel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftsrecht
Klausel neben einer Schuldsumme in ausländischer Währung, die im Inland zahlbar ist. Erforderlich, wenn die Zahlung in effektiver Auslandsvaluta erfolgen soll. Ist die Zahlung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich (durch eine Effektivklausel) vereinbart, so kann sie in Landeswährung erfolgen (§ 244 BGB, Art. 41 WG, Art. 36 ScheckG).
Arbeits-/Tarifrecht
Vereinbarung in Tarifverträgen, dass Tariflohnerhöhungen dadurch effektiv werden, dass bisherige übertarifliche Leistungen unberührt bleiben. Nach der Effektivklausel wird der vom Arbeitnehmer effektiv bezogene Lohn um den Betrag, ggf. auch um den Prozentsatz erhöht, um den der Tarifsatz erhöht worden ist. Nach der umstrittenen Rechtsprechung des BAG ist jede Form der Effektivklausel unwirksam, da es unzulässig ist, dass durch einen Tarifvertrag bei gleicher Arbeit unterschiedliche Tariflöhne zustande kommen (Verstoß gegen Art. 3 I GG); der Bereich übertariflicher Löhne bleibt damit dem Tarifvertrag entzogen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon