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Eigentümergrundschuld
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Grundschuld, die für den Grundstückseigentümer bestellt ist (§ 1196 BGB).
1. Zweck: Freihaltung der besseren Rangstelle für spätere Belastungen (dasselbe kann durch Rangvorbehalt erreicht werden).
2. Gelangt die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu (§ 1163 BGB), verwandelt sich aber gemäß § 1177 BGB in eine E.; desgleichen, wenn die Forderung erlischt.
3. In gewissen Fällen (§ 1177 II BGB) findet die Verwandlung der Eigentümerhypothek in eine E. nur so lange statt, wie die Vereinigung der Forderung und der Hypothek in der Person des Grundstückseigentümers besteht; die E. wird Fremdgrundschuld, sobald der Grundstückseigentümer das Grundstück veräußert oder sobald sie auf einen anderen übergeht und der Grundstückseigentümer das Grundstück behält.
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