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Einbruchdiebstahl
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Bezeichnung für eine Form des bes. schweren Fall eines Diebstahls, wenn eines der sog. Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt ist:
(1) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Aufbrechens von Behältnissen gestohlen (Einbruchdiebstahl i.e.S.) oder
(2) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, dass zur Öffnung der im Inneren befindlichen Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden (Nachschlüssel-Diebstahl).
(3) Weitere Regelbeispiele des § 243 StGB betreffen gewerbsmäßige Verübung, Diebstahl in Kirchen und öffentlich zugänglichen Kunst- und Wissenschaftssammlungen, Diebstahl gefährlicher Gegenstände (u.a. Sprengstoff) und Diebstahl unter Ausnutzung von besonderen Situationen (z.B. Hilflosigkeit des Opfers).
Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB).
Versicherungswirtschaft
Variante des Versicherungsfalls unter der versicherten Gefahr „Einbruchdiebstahl und Raub“, z.B. im Rahmen der verbundenen Hausratversicherung. Konstituierende Merkmale sind das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge in die versicherte Wohnung mit nachfolgendem Diebstahl. Dem Grundtatbestand des Einbruchdiebstahls ist das Öffnen bzw. Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb der versicherten Wohnung mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge gleichgestellt. Besondere Regelungen gelten, wenn sich der Täter mittels der richtigen Schlüssel Zutritt zur versicherten Wohnung verschafft oder dort ein Behältnis öffnet. In diesen Fällen muss sich der Täter im Regelfall den richtigen Schlüssel durch Einbruchdiebstahl, Raub oder einfachen Diebstahl verschafft haben, ohne dass dies durch fahrlässiges Verhalten der berechtigten Schlüsselinhaber begünstigt worden ist.
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