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Einfirmenvertreter
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1. Begriff: Versicherungsvertreter (bzw. Handelsvertreter), die nach den Regelungen im Vertretervertrag die Vermittlungstätigkeit nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. nur für die Unternehmen eines Versicherungskonzerns ausüben dürfen.
2. Merkmale: Für diese einem Konkurrenzverbot unterliegenden und daher wirtschaftlich von „ihrem“ Versicherungsunternehmen/-konzern stark abhängigen Vertreter kann das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bei entsprechendem Bedarf durch Rechtsverordnung Mindesteinkommen festlegen (s. § 92a HGB). Die bloße Bindung an ein Versicherungsunternehmen bzw. einen Versicherungskonzern führt nicht zu einer arbeitnehmertypischen persönlichen Abhängigkeit des selbstständigen Vertreters und begründet mithin kein Arbeitsverhältnis.
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