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Einführer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Außenwirtschaftsrecht: Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt, § 3 X AWG .

    Vgl. auch Einfuhrhändler.

    2. EU-Zollrecht: Verbringer.

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