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Einführer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Außenwirtschaftsrecht: Einführer ist, wer Waren in das dt. Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Einfuhrvertrag zugrunde, so ist nur der Gebietsansässige Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung mit dem Verbringen der Ware tätig wird, ist nicht Einführer (§ 23 AWV). Für diesen Titel gilt der Begriff „Einführer” nach § 21b I AWV mit der Maßgabe, dass nur Einfuhren aus Drittländern erfasst werden und Gemeinschaftsansässige Gebietsansässige gleichstehen.

    Vgl. auch Einfuhrhändler.

    2. EU-Zollrecht: Verbringer.

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