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Einfuhrzoll

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der für eingeführte Waren (Einfuhr) aufgrund von zollrechtlichen und -tariflichen Vorschriften zu erhebende Zoll. Mittels der Überführung in Nichterhebungsverfahren (z.B. Zolllagerverfahren) kann die Zollschuldentstehung vermieden oder herausgezögert werden.

    Vgl. auch Ausfuhrzoll.

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