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Einreihung in den Zolltarif
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: im Sinn des Zollrechts die Zuordnung der angemeldeten Ware zu einer Codenummer des Zolltarifs. Die Einreihung ist als Bestandteil der Zollanmeldung zunächst vom Anmelder vorzunehmen, kann alsdann als ein Teil der Zollabfertigung von der Zollbehörden überprüft und ggf. neu vorgenommen werden. Um Rechtssicherheit zu erhalten, kann jeder Wirtschaftsbeteiligte im Vorfeld eine verbindliche Zolltarifauskunft einholen. Sie gilt EU-weit.
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