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Einschuss
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1. Börsengeschäfte: a) Geldbetrag, der bei Effektenkaufaufträgen auf Kredit vom Auftraggeber eingezahlt wird; für den über den Einschuss hinausgehenden Teil der Kaufsumme haften den Banken die gekauften Effekten.
b) An Terminbörsen Anzahlung, die der Käufer auf den laufenden Kontrakt leisten muss, um die Erfüllung sicherzustellen (Margin).
2. Außenhandel: Bardepots, die auf Anordnung der Devisenbehörde auf beantragten Einfuhren kontingentierter Waren zu leisten sind.
Vgl. auch Asservatenkonto.
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