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- Revision von einseitiges Zinsanpassungsrecht vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von einseitiges Zinsanpassungsrecht vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von einseitiges Zinsanpassungsrecht vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von einseitiges Zinsanpassungsrecht vom 04.05.2011 - 13:27
- Revision von einseitiges Zinsanpassungsrecht vom 07.04.2011 - 14:15
einseitiges Zinsanpassungsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wird bei Ablauf einer Zinsfestschreibung (Sollzinsbindungsfrist) eines Baufinanzierungskredits lediglich der Sollzinssatz verändert und die sonstigen Bedingungen (bisherige Zinsbindungsdauer, Tilgungssatz etc.) bleiben unverändert, so ist kein neuer Kreditvertrag erforderlich, genügt eine schriftliche Vereinbarung über den neuen Zinssatz. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt der neue Zinssatz als vereinbart (§ 315 BGB).
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