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Elektrosmogverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 14.8.2013 (BGBl. I S. 3266) sog. Elektrosmogverordnung - bildet ein Regelwerk mit verbindlichen Grenzwerten zum Schutz gegen die Wirkungen elektromagnetischer Felder (sog. Elektrosmog) auf den Menschen. Sie findet Anwendung für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden; nicht erfasst sind die nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen. Die Hochfrequenzanlagen, die in § 2 der 26. BImSchV legal definiert sind, dürfen bei Betrieb die im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte auch bei höchster betrieblicher Auslastung nicht überschreiten; für die in § 3 definierten Niederfrequenzanlagen gelten insoweit die in Anhang 1b bestimmten Grenzwerte. Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung der Anlage zwei Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der von der Bundesnetzagentur nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Standortbescheinigung anzuzeigen. Demgegenüber beschränkt sich die Anzeigepflicht bei Niederfrequenzanlagen auf Fälle, in denen nicht bereits im Rahmen eines anderen behördlichen Entscheidungsverfahrens Aspekte des Immissionsschutzes geprüft werden; einer Bescheinigung der Bundesnetzagentur bedarf es nicht. Für vor Inkrafttreten der Elektrosmogverordnung bereits errichtete Anlagen müssen die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung unverzüglich eingeleitet werden.

    Vgl. auch Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.

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