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Energetische Maßnahmen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Rahmen des Ende 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramms ist u.a. eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§35c EStG) in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden beschlossen worden. Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung (Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung -ESanMV- vom 2.1.2020) festgeschrieben, die zuletzt am 19.12.2022 geändert wurde.

    Energetische Maßnahmen an Gebäuden sind:

    1. Wärmedämmung von Wänden,
    2. Wärmedämmung von Dachflächen,
    3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
    4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
    5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
    6. Erneuerung der Heizungsanlage,
    7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
    8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

    Für alle baulichen Maßnahmen gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen ist durch Fachunternehmen gemäß §35c EStG zu bestätigen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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