Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
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Für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG möglich. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 € in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und dies durch eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung vom Fachunternehmen bestätigt wurde.
auf Antrag Verminderung der tariflichen Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen |
7% der Aufwendungen höchstens aber 14.000 € |
im nächsten Kalenderjahr | 7% der Aufwendungen höchstens aber 14.000 € |
im übernächsten Kalenderjahr | 6% der Aufwendungen höchstens aber 12.000 € |
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Die Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt durch die Anlage Energetische Maßnahmen.