Anlage Energetische Maßnahmen
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Amtlicher Vordruck der Finanzbehörden zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung von Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.
Voraussetzung ist, dass das Objekt nach dem 1.1.2020 erworben wurde und bei Durchführung der Maßnahmen mindestens 10 Jahre alt sein muss. Es können keine Maßnahmen geltend gemacht werden, die öffentlich gefördert, oder für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die beauftragten Fachunternehmen müssen die fachgerechte Ausführung bescheinigen.
Der Maßnahmenkatalog gemäß § 35c EStG:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Ersatz oder Einbau von sommerlichem Wärmeschutz
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind,
- Aufwendungen für die Erteilung notwendiger Bescheinigungen.
Zu den absetzbaren Kosten gehören auch die Aufwendungen für die planerische Begleitung oder die Beaufsichtigung durch den Energieberater.
Vgl. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen.