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Energiepolitik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: In der Energiewirtschaft zeigen sich spezifische Eigenheiten wie Umwelteffekte, leitungsgebundene Systeme, asymmetrische Informationen, spezielle Marktrisiken (u.a. Monopolbildung) und sehr lange Planungshorizonte, die energiepolitische Flankierung (und sei es nur zur Sicherstellung von mehr „funktionsfähigem Markt“) erforderlich machen können. Zum zweiten sind seit jeher zahlreiche Teile von Energiemärkten durch ihre Grundversorgungseigenschaft politischer Einflussnahme ausgesetzt, entsprechen also nicht immer dem hehren Ziel der reinen Marktwirtschaft.

    2. Instrumente: Die Instrumente der Energiepolitik lassen sich in ordnungsrechtliche Vorgaben über die Spielregeln einerseits und direkte Intervention in die Märkte andererseits einordnen. Die Energiebesteuerung kann sowohl energiepolitische als auch fiskalische Zwecke verfolgen.

    Obwohl die Europäische Union (EU) keine direkte Kompetenz für Energiepolitik hat, verlagern sich zunehmend energiepolitische Entscheidungen zur EU: Aus ihrer Zuständigkeit für Wettbewerbsfragen oder Umweltpolitik kann die EU zahlreiche Begründungen für Vorgaben für energiepolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ableiten. Dies betrifft z.B. die Ausgestaltung der Klimapolitik durch Einführung des Emissionshandels für CO2 oder die Öffnung der Netze für Elektrizität oder Erdgas für einen großen Kreis von Akteuren.

    Vgl. Abbildung „Energiepolitik - Ziele“.

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