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Enforcement-Richtlinie

Definition: Was ist "Enforcement-Richtlinie"?
EU-Richtlinie aus dem Jahre 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 S. 16), die  durch das Gesetz zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (BGBl I 1191, 2070) in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Richtlinie enthält Regelungen der zivilrechtlichen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Sie sieht eine Mindestharmonisierung vor. Art. 6 regelt die Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln durch den Prozessgegner und durchbricht den im deutschen Zivilprozessrecht geltenden Beibringungsgrundsatz. Die Vorschrift veranlasste den deutschen Gesetzgeber die bis dahin geltenden Ansprüche auf Besichtigung von Sachen und Vorlage von Urkunden zu erweitern; die Ansprüche sind ggfls. im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar  (§§ 140c PatG, 24c GebrMG, 19a MarkenG, 101a UrhG, 46a GeschmMG).

    Art. 8 der Richlinie erstreckt die Pflicht zur Auskunftserteilung auf Dritte (nicht zu verwechseln mit der Drittauskunft, die die Pflicht des als Verletzer in Anspruch Genommenen meint, über Herkunft und Vertriebsweg Auskunft zu erteilen). Demgegenüber konnte nach bis dahin geltenden deutschen Recht  nur der Verletzer auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Die Auskunftspflicht Dritter bresteht in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung und kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Sie ist nunmehr in §§  140b PatG, 24b GebrMG, 19 MarkenG, 101 II UrhG, 46 GeschmMG enthalten. – Art. 9 II der Richtlinie sieht die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen sowie der Verschaffung eines Zuganges hierzu vor; die Ansprüche sollen in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar sein. Die Regelung ist in §§ 140d PatG, 24d GerbMG, 19b MarkenG, 101b UrhG, 46b GeschmMG umgesetzt.

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