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Entschädigungsgesetz

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    Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) i.d.F. vom 13.7.2004 (BGBl I 1658) m.spät. Änd.- Regelt die Entschädigung für ehemalige Eigentümer von Grundstücken auf dem Gebiet der DDR, deren enteignete Grundstücke nicht zurückgegeben werden können (s. Vermögensgesetz). Die Entschädigungen werden aus einem Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht (§ 9 EntschG). Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend ; vgl. §§ 12 ff; zuständig sind die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen.

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