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Entziehung der Fahrerlaubnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Strafrechtliche Sanktion; gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie knüpft nicht an die Schuld des Täters (Strafe), sondern dessen „Gefährlichkeit“, d.h. dessen Ungeeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen, an; sie dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs. Wer wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr begangen hat, verurteilt wird, dem entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Dasselbe gilt für denjenigen, der nur deshalb nicht verurteilt werden konnte, weil er schuldunfähig war. I.d.R. ungeeignet ist, wer rechtswidrig ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB), der Verkehrsunfallflucht mit Personenschaden oder hohem Sachschaden (§ 142 StGB) oder des Vollrausches (323 a StGB) begangen hat. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Der Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 StGB). Das Gericht ordnet eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an. Mindestdauer sechs, Höchstdauer fünf Jahre; reicht die Höchstfrist wegen der von dem Täter ausgehenden Gefahr nicht, kann die Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen werden (Einzelheiten in § 69 a StGB). Endet die Sperre, muss der Verurteilte bei der Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Verwaltungsbehörde prüft ihrerseits nach dem Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. § 2 StVG), ob die Voraussetzungen für die (Wieder)-Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen.
Vgl. auch Fahrverbot.
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