Direkt zum Inhalt

Entziehung der Fahrerlaubnis

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtliche Sanktion; gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie knüpft nicht an die Schuld des Täters (Strafe), sondern dessen „Gefährlichkeit“, d.h. dessen Ungeeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen, an; sie dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs. Wer wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr begangen hat, verurteilt wird, dem entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Dasselbe gilt für denjenigen, der nur deshalb nicht verurteilt werden konnte, weil er schuldunfähig war. I.d.R. ungeeignet ist, wer rechtswidrig ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB), der Verkehrsunfallflucht mit Personenschaden oder hohem Sachschaden (§ 142 StGB) oder des Vollrausches (323 a StGB) begangen hat. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Der Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 StGB). Das Gericht ordnet eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an. Mindestdauer sechs, Höchstdauer fünf Jahre; reicht die Höchstfrist wegen der von dem Täter ausgehenden Gefahr nicht, kann die Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen werden (Einzelheiten in § 69 a StGB). Endet die Sperre, muss der Verurteilte bei der Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Verwaltungsbehörde prüft ihrerseits nach dem Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. § 2 StVG), ob die Voraussetzungen für die (Wieder)-Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen.

    Vgl. auch Fahrverbot.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Entziehung der Fahrerlaubnis"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Entziehung der Fahrerlaubnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/entziehung-der-fahrerlaubnis-51328 node51328 Entziehung der Fahrerlaubnis node45664 Strafe node51328->node45664 node33215 Fahrverbot node51328->node33215 node39890 Maßregeln der Besserung ... node51328->node39890 node34993 Geldbuße node45664->node33215 node118933 Straftheorien node45664->node118933 node48251 Trunkenheit im Verkehr node48251->node51328 node43612 Ordnungswidrigkeit node48251->node43612 node42245 Straftat node48251->node42245 node30375 Blutalkoholkonzentration (BAK) node48251->node30375 node49481 Vergehen node48251->node49481 node32074 Fahrerlaubnis node33215->node32074 node33215->node118933 node39890->node45664 node39890->node32074 node48278 Verkehrszentralregister node48278->node51328 node48278->node34993 node48278->node32074 node48278->node43612 node46832 Strafvollzug node46832->node39890 node42104 Sicherungsverfahren node42104->node39890 node43671 Straßenverkehrsrecht node43671->node33215 node51965 Privatrecht node51965->node45664 node39318 Jugendstrafrecht node39318->node45664 node47113 Verbot node47113->node45664
    Mindmap Entziehung der Fahrerlaubnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/entziehung-der-fahrerlaubnis-51328 node51328 Entziehung der Fahrerlaubnis node45664 Strafe node51328->node45664 node33215 Fahrverbot node51328->node33215 node39890 Maßregeln der Besserung ... node51328->node39890 node48251 Trunkenheit im Verkehr node48251->node51328 node48278 Verkehrszentralregister node48278->node51328

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete