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Erbbauzinsänderung
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Eine Änderung des Erbbauzinses, also insbesondere eine Erhöhung während der Laufzeit, z.B. im Hinblick auf zwischenzeitlich gestiegene Lebenshaltungskosten, kann nicht direkt im Grundbuch eingetragen werden. Eine solche Anpassungsklausel ist vielmehr nur schuldrechtlich vereinbar. Der Anspruch auf Durchsetzung einer Erbbauzinsänderung kann allerdings im Grundbuch durch eine Auflassungsvormerkung zur Rangwahrung gesichert werden.
Der Maßstab für die Erbbauzinsänderungen muss im Vertrag festgelegt werden. Üblich sind Anpassungen in Abhängigkeit von Bodenwertsteigerungen (Bodenwert), von allg. wirtschaftlichen Verhältnissen oder von der Erhöhung bestimmter Beamtengrundgehälter.
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