Direkt zum Inhalt

Erbschein

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gerichtliches Zeugnis, das dem Erben auf Antrag vom Nachlassgericht über sein Erbrecht erteilt wird (§§ 2353 ff. BGB). Der Erbschein enthält das Erbrecht, ggf. die Größe des Erbteils sowie eine etwa angeordnete Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. Dem Erbschein kommt i.d.R. die Rechtsvermutung (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) zu, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das Erbrecht zustehe.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com