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Erdölbevorratung

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    nach dem Erdölbevorratungsgesetz vom 16.1.2012 (BGBl. I 74) m.spät.Änd. Haltung von Erdöl, Erdölerzeugnissen und -halbfertigerzeugnissen als Vorrat zur Sicherung der Energieversorgung durch den Erdölbevorratungsverband und die Hersteller von Erdölerzeugnissen. Die Bevorratungspflicht des Verbandes beträgt 90 Tage.

    Vgl. auch Energiesicherung.

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