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ergänzende Zollanmeldung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Der Zollanmelder kann anstelle von vollständigen Zollanmeldungen in Normalverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unvollständige Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren für Einzelsendungen abgeben. Die fehlenden Angaben oder/und Unterlagen sind danach mit einer ergänzenden Zollanmeldung nachzuliefern. Aus Vereinfachungsgründen kann einem Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden, für sämtliche Ein- oder/und Ausfuhren eines bestimmten Zeitraums, meist Kalendermonats, vereinfachte Anmeldungen abzugeben. Die dabei erforderlichen ergänzenden Angaben können periodisch in zusammenfassender Form nachgeliefert werden. Diese früher Sammelzollanmeldung genannten ergänzenden Zollanmeldungen sind regelmäßig am dritten Werktag eines Monats für den vorausgegangenen Kalendermonat vorzulegen. Der Anmelder kann verpflichtet werden, die Einfuhrabgaben selbst zu berechnen. Dann reicht die Vorlage am zehnten Werktag aus.
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