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ergänzende Zollanmeldung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Zollanmelder kann anstelle von vollständigen Standard-Zollanmeldungen in Normalverfahren nach Art. 162 UZK unter bestimmten Voraussetzungen unvollständige Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 166 UZK für Einzelsendungen ohne Bewilligung oder für regelmäßge Sendungen mit Bewilligung abgeben. Die fehlenden Angaben oder/und Unterlagen sind danach mit einer ergänzenden Zollanmeldung nach Art. 167 UZK nachzuliefern. Aus Vereinfachungsgründen kann einem Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden, für sämtliche Einfuhren und/oder Ausfuhren eines bestimmten Zeitraums, meist Kalendermonats, vereinfachte Anmeldungen abzugeben. Die dabei erforderlichen ergänzenden Angaben können periodisch in zusammenfassender Form nachgeliefert werden. Diese früher Sammelzollanmeldung genannten ergänzenden Zollanmeldungen sind regelmäßig am dritten Werktag eines Monats für den vorausgegangenen Kalendermonat vorzulegen. Der Anmelder kann verpflichtet werden, die Einfuhrabgaben selbst zu berechnen. Dann reicht die Vorlage am zehnten Werktag aus.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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