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Ergänzungsteuern
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1. Begriff in der Finanzwissenschaft: Einzelsteuern, die zur vollkommeneren Erreichung desselben fiskalischen oder nicht fiskalischen Steuerzwecks nebeneinander eingeführt werden.
2. Abzugs-/Anrechnungsfähigkeit: Häufig sind Ergänzungsteuern bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage der Steuer gegenseitig abzugsfähig (Abzugsfähigkeit von Steuern), nicht jedoch gegenseitig anrechenbar (Anrechenbarkeit von Steuern).
3. Beispiele: Feuerschutzsteuer zur Versicherungsteuer, Einfuhrumsatzsteuer zur Umsatzsteuer.
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