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Erlass

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Öffentliches Recht: Anordnung einer höheren Behörde an eine ihr untergeordnete Dienststelle, die die innere Ordnung der Behörde oder das sachliche Verwaltungshandeln betrifft.

    2. Bürgerliches Recht: Forderungserlass, nur durch Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 397 BGB), anders vielfach bei dinglichen Rechten. Vertragliches negatives Schuldanerkenntnis ist Erlass; auch durch Quittung möglich.

    3. Erlass von Steuern und sonstigen Geldleistungen: Steuererlass (Billigkeitserlass).

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