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Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Einspruchsverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gesetzliche Grundlage: § 364a AO.

    2. Inhalt: Auf Antrag des Einspruchführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand mündlich erörtern. Sofern die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält, können weitere Beteiligte, die sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, geladen werden.

    3. Zweck der Regelung: Förderung der einvernehmlichen Regelung der Einspruchsverfahren und Fernhalten von Streitfällen von den Finanzgerichten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung” sein.

    4. Konsequenzen: Einem Antrag auf mündliche Erörterung sollte grundsätzlich entsprochen werden, es sei denn, die beantragte Erörterung dient offensichtlich nur der Verfahrensverschleppung. Keine Verpflichtung zur mündlichen Erörterung besteht, wenn das Finanzamt dem Einspruch abhelfen will und solange das Einspruchsverfahren ausgesetzt ist oder ruht.

    5. Formen: Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden. Das Erscheinen der Geladenen kann nicht durch Zwangsmittel erzwungen werden. Allerdings muss sich das Finanzamt im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses über die Identität des Gesprächspartners vergewissern (vgl. AEAO zu § 364a).  

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