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Ersatzvornahme
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vollstreckungsmittel zur Erzwingung vertretbarer Handlungen. Ausführung der dem Verpflichteten obliegenden Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten.
Im öffentlichen Recht kann die Ersatzvornahme von der Behörde oder in deren Auftrag ohne besondere Ermächtigung durchgeführt werden; sie muss aber i.Allg. vorher schriftlich angedroht werden (§§ 10, 13 VerwVollstrG).
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