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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Ausnutzung der Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ("Schwarzfahren") oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, ist eine Straftat (§ 265a StGB).

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften (z.B. Betrug) mit schwereren Strafen bedroht ist. Der Versuch ist strafbar.

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