Direkt zum Inhalt

Erschließungsvertrag

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Befugnis der Gemeinde, die Erschließung von Bauland (durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen etc.) mittels Vertrag auf einen Dritten (i.d.R. den Eigentümer oder Bauträger) zu übertragen (§ 124 I BauGB). Gegenstand des Erschließungsvertrags können nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein (§ 124 II 1 BauGB). Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen (§ 124 II 2 BauGB). In diesem Fall muss die Gemeinde auch den in § 129 I 3 BauGB vorgesehenen Eigenbetrag von 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht entrichten (§ 124 II 3 BauGB). Die vertragliche Leistungen des Erschließungsvertrags müssen angemessen und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen (§ 124 III 1 BauGB).

    Vgl. auch Erschließungsbeiträge.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com