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Erstprämie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erstbeitrag. Prämie, deren Zahlung, sofern nicht eine vorläufige Deckung) erteilt oder Rückwärtsversicherung vereinbart ist, erst den  Versicherungsschutz in Kraft setzt (materieller  Versicherungsbeginn). Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach § 37 VVG bei Eintritt eines Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

    Vgl. auch  Folgeprämie.

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