Erstprämie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erstbeitrag. Prämie, deren Zahlung, sofern nicht eine vorläufige Deckung) erteilt oder Rückwärtsversicherung vereinbart ist, erst den Versicherungsschutz in Kraft setzt (materieller Versicherungsbeginn). Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach § 37 VVG bei Eintritt eines Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Vgl. auch Folgeprämie.
Bücher
Wiesbaden, 2017, S. in: Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Anwartschaft Asset Liability Management (ALM) Barwert Cross Selling Drei-Schichten-Modell Fahrlässigkeit Invalidität Kontrahierungszwang Krankenversicherung Privat-Rechtsschutz Risikoprämie Sachversicherungen Subsidiarität Value at Risk (VaR) Verpackung Versicherungspflicht Veräußerung gemeiner Wert Äquivalenzprinzip
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