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Folgeprämie

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Folgebeitrag. Prämie oder Prämienrate für eine Versicherung, die zeitlich nach der Erstprämie fällig wird. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist unter Angabe der Rechtsfolgen bestimmen. Die Frist muss mindestens zwei Wochen (in der Gebäude-Feuerversicherung mindestens einen Monat) betragen (vgl. § 38 I VVG). Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Versicherer
    a) bei Eintritt des Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist (Prämienverzug) (§ 38 II VVG; eine Verzugsvoraussetzung ist, dass der Zahlungspflichtige die Nichtzahlung zu vertreten hat, §§ 284, 285 BGB);
    b) zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 38 III VVG). Die Wirkungen der Kündigung werden aufgehoben, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall dann schon eingetreten ist (§ 38 III VVG). Dem Versicherungsunternehmen steht bei vorzeitiger Kündigung der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat (§ 39 I VVG). In der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird (§ 142 I VVG).

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