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Erziehungsrente

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.

    1. Zweck: Die Erziehungsrente ist eine Versichertenrente eigener Art und soll in den nach dem 30.6.1977 wirksam werdenden Ehescheidungsfällen beim Tod des versicherten früheren Ehegatten eine Versorgungslücke schließen, die wegen Kindererziehung nicht anderweitig geschlossen werden kann. Erziehungsrente kann nur der unverheiratete frühere Ehegatte erhalten und nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

    2. Voraussetzung: Erziehung mind. eines waisenrentenberechtigten Kindes und Zurücklegung einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten vor dem Tod des früheren Ehegatten (§ 47 SGB VI). Unter denselben Voraussetzungen haben auch verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, Anspruch auf Erziehungsrente. Eigenes Einkommen des Anspruchsberechtigten wird nach § 97 SGB VI angerechnet.

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