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Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Gesellschaftsrecht:

    Durch die EWIV-Verordnung vom 25.7.1985 (ABl L 199/1 vom 31.7.1985) geschaffene (supranationale) Unternehmensform. Danach haben kleinere und mittlere Unternehmungen aus EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, grenzüberschreitende Kooperationen in Form einer EWIV zu betreiben. Die Vereinigung selbst hat nicht den Zweck der eigenen Gewinnerwirtschaftung, sondern soll die unternehmerischen Ergebnisse der rechtlich selbstständig bleibenden Mitglieder verbessern. Die EWIV ist eine juristische Person.

    Grundstruktur ähnlich der offenen Handelsgesellschaft.

    Mitglieder: Gesellschaften oder andere juristische Einheiten sowie natürliche Personen.

    Organe: Gemeinschaftlich handelnde Mitglieder, der bzw. die Geschäftsführer; der Gründungsvertrag kann weitere Organe vorsehen. In Beschlüssen zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes ist die Mitgliederversammlung unbeschränkt; ihr obliegt die Bestellung der Geschäftsführer.

    Die Mitglieder der Vereinigung haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

    Aufgaben: Erleichterung und Entwicklung sowie Ergebnisverbesserung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Gewinne werden als Gewinne der Mitglieder betrachtet und von diesen versteuert.

    Restriktionen: EWIV darf sich nicht an den Kapitalmarkt wenden und nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

    II. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht:

    Gemäß § 40 EWIV-Verordnung wird die EWIV steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Ein evtl. erzielter Gewinn oder Verlust wird ihren Gesellschaftern anteilig zugerechnet (sog. Transparenzprinzip) und dort jeweils versteuert.

    III. Gewerbesteuer:

    Unterhält eine EWIV in Deutschland einen Gewerbebetrieb, unterliegt dieser der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird hier, entgegen der sonstigen Systematik, jedoch gegen die Gesellschafter festsetzt, da eine EWIV gemäß der EWIV-Verordnung kein Steuerersubjekt sein darf. Jeder Gesellschafter ist Gesamtschuldner für die (gesamte) Gewerbesteuerschuld der EWIV (§ 5 GewStG).

    IV. Internationales Steuerrecht:

    Nach den Doppelbesteuerungsabkommen werden eventuelle Gewinne einer grenzüberschreitend tätigen EWIV nach dem Betriebsstättenprinzip jeweils dort zu versteuern sein, wo die EWIV eine Betriebsstätte unterhält (vgl. Art.7 OECD-MA).

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