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Fälligkeit eines Anspruchs
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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tritt ein, sobald der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers leisten muss.
Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs je nach dem Inhalt des entsprechenden Rechtsgeschäfts verschieden; im Zweifel tritt sie sofort ein (§ 271 BGB). Oft ist die Fälligkeit eines Anspruchs (bei den sog. verhaltenen Ansprüchen) von einer Kündigung abhängig (z.B. meist beim Darlehen).
Bedeutung: Fälligkeit eines Anspruchs ist Voraussetzung für Eintritt des Schuldnerverzugs.
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