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Fehlbelegungsabgabe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Fall der Belegung von Sozialwohnungen durch Personen, die früher eine Berechtigung zum Bezug einer Wohnung innerhalb des sozialen Wohnungsbaus haben nachweisen können, heute aber infolge von Einkommenserhöhungen und/oder Verringerung der Familiengröße die Einkommensgrenze überschreiten, erhobene Abgabe. 1982 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt; es ist jedoch seit 1985 jedem Bundesland freigestellt, ob die F. eingefordert wird. Die F. soll die Differenz zwischen Sozialmiete und der durchschnittlichen marktüblichen Miete ausgleichen. Die F. ist zu zahlen von Mietern öffentlich geförderter Wohnungen, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 25 Zweites Wohnungsbaugesetz um einen bestimmten Prozentsatz (je nach Bundesland) überschreitet. In einigen Ländern (z.B. Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Rheinland-Pfalz, Schlewig-Holstein) wurde die F. bereits abgeschafft. In Bayern und Baden-Württemberg wurde die Abschaffungs bereits beschlossen.

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