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Feuerschutzsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verbrauchsteuer (in finanzwissenschaftlicher Sicht) bzw. Verkehrsteuer (in steuerrechtswissenschaftlicher Sicht), die zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes erhoben wird.

    Ähnlich: Feuerwehrabgabe.

    2. Rechtsgrundlage: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerSchStG) i.d.F. vom 10.1.1996 (BGBl. I 18) m.spät.Änd.

    3. Steuergegenstand: Entgegennahme des Versicherungsentgeltes aus Feuer- sowie Gebäude- und Hausratversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerschutzsteuer sein können.

    4. Steuerberechnung: a) Bemessungsgrundlagen: Versicherungsentgelte bzw. Feueranteile von Gebäude- (25 Prozent) und Hausratversicherung (20 Prozent).
    b) Der Steuersatz beträgt seit 1.7.1994 einheitlich 8 Prozent (§ 4 I FeuerSchStG).

    5. Steuerschuld/Verfahren: Schuldner ist regelmäßig die Versicherung. Sie hat die im Monat der Entgegennahme bzw. der Anforderung der Versicherungsentgelte entstehende Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen und im Folgemonat an das zuständige Finanzamt abzuführen (Steueranmeldung).

    6. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: Die Feuerschutzsteuer ist zweckgebunden (Zweckbindung), entsprechend eine Verwendungszwecksteuer. Die Verwaltungs- und Ertragskompetenz liegt bei den Ländern (Landessteuer).

    7. Aufkommen: 319,0 Mio. Euro (2007), 321,9 Mio. Euro (2006), 327,8 Mio. Euro (2003), 305,8 Mio. Euro (2002), 293,3 Mio. Euro (2001), 288,3 Mio. Euro (2000), 389,3 Mio. Euro (1995), 201 Mio. Euro (1990), 182 Mio. Euro (1985), 124 Mio. Euro (1980), 96 Mio. Euro (1975), 49 Mio. Euro (1970), 33 Mio. Euro (1965), 19 Mio. Euro (1960), 13 Mio. Euro (1955), 10 Mio Euro (1950).

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